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01.11.2015

Bekanntgabe und Hinweise aus dem neuen Bundesmeldegesetz

Am 01. November 2015 tritt das neue Bundesmeldegesetz in Kraft. Somit wird in Deutschland die Rechtslage hinsichtlich der melderechtlichen Bestimmungen vereinheitlicht.

Im Vergleich zu den bisherigen Meldegesetzen gibt es besonders im Zusammenhang mit einem Wohnungswechsel einige Neuerungen, auf die wir wie folgt hinweisen möchten:

Anmeldung und Abmeldung einer Wohnung
Es besteht weiterhin die Verpflichtung zur Anmeldung einer Wohnung bei der Meldebehörde. Wer eine Wohnung bezieht, hat sich nach § 17 des Bundesmeldegesetzes (BMG) innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden. Im Zusammenhang mit der Anmeldung des Wohnsitzes muss die meldepflichtige Person eine Wohnungsgeberbestätigung vorlegen. Die Vorlage eines Mietvertrages reicht nicht aus.

Die Abmeldung einer Wohnung ist dagegen nur erforderlich, wenn

  • Deutschland verlassen, also der Wohnsitz in das Ausland verlegt wird, oder
  • Eine Nebenwohnung aufgegeben wird.

Eine Abmeldung ist frühestens eine Woche vor dem Auszug möglich und muss innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug bei der Meldebehörde erfolgen.
Die Abmeldung einer Nebenwohnung erfolgt künftig nur noch bei der Meldebehörde, die für die dann alleinige (einzige) Wohnung oder die Hauptwohnung zuständig ist.
Beim Wegzug ins Ausland wird künftig die Anschrift im Ausland gespeichert. So kann die Behörde z.B. im Zusammenhang mit Wahlen den Bürgerinnen und Bürgern Informationen zukommen lassen.

Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers – Bestätigung –
Wieder eingeführt wird die Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers bzw. des Wohnungseigentümers bei der Anmeldung und bei der Abmeldung (z.B. beim Wegzug in das Ausland). Dadurch sollen sogenannte Scheinanmeldungen wirksamer verhindert werden.
Der Wohnungsgeber bzw. der Wohnungseigentümer muss nach § 19 Abs. 1 BMG den Mieterinnen und Mietern den Ein- oder Auszug schriftlich bestätigen. Die Wohnungsgeberbestätigung ist bei der Anmeldung in der Meldebehörde vorzulegen.
Sollte die meldepflichtige Person in ein Wohneigentum ziehen, so ist bei der Anmeldung eine Selbsterklärung abzugeben.

Die Wohnungsgeberbestätigung steht in der beigefügten PDF-Datei zum Download bereit oder kann beim Einwohnermeldeamt Freihung abgeholt werden.

Wohnungsgeberbestätigung

Melderegisterauskünfte und Datenübermittlung in besonderen Fällen

Im neuen Bundesmeldegesetz (BMG), gültig ab 01.11.2015, sind die Melderegisterauskünfte und Datenübermittlungen über personenbezogene Daten aus dem Melderegister geregelt. Hierzu möchten wir folgende Erläuterungen geben.

Gemäß § 36 Abs. 2 Satz 1 BMG i.V. m. § 58c Abs. 1 Soldatengesetz darf die Meldebehörde dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr jährlich bis zum 31. März Auskunft aus dem Melderegister zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit und die im nächsten Jahr volljährig werden, über Familiennamen, Vornamen und Anschrift erteilen.
Dies kann verhindert werden, wenn die betroffene Person dieser Datenüber-mittlung widerspricht.

Gemäß § 42 Abs. 1 bis 3 BMG darf die Meldebehörde einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft zur Erfüllung ihrer Aufgaben über ihre Mitglieder und deren Familienangehörige bestimmte Daten übermitteln.
Dies kann verhindert werden, wenn die betroffenen Personen dieser Datenübermittlung widersprechen.

Gemäß § 50 Abs. 1 des BMG darf die Meldebehörde den Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister erteilen. Übermittelt werden dabei Familienname, Vornamen und Anschrift der Person.

Gemäß § 50 Abs. 2 des BMG darf die Meldebehörde den Mandatsträgern (das sind z.B. Bürgermeister, Landräte, gewählte Politiker), der Presse oder dem Rundfunk Auskunft aus dem Melderegister über Alters- und Ehejubiläen erteilen.
Altersjubiläen im Sinne dieses Gesetzes sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag.
Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum.
Mitgeteilt werden hierbei Familienname, Vornamen, Anschrift der Personen sowie Datum und Art des Jubiläums.

Gemäß § 50 Abs. 3 des BMG darf die Meldebehörde den Adressbuchverlagen zur Herstellung von Adressenverzeichnissen in Buchform zu allen Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Auskunft über Familienname, Vornamen und Anschrift der Person erteilen.

Gemäß § 50 Abs. 5 BMG haben die betroffenen Personen das Recht, der Übermittlung ihrer Daten nach den vorgenannten Absätzen 1 bis 3 zu widersprechen.

Widersprüche sind an das Einwohnermeldeamt des Marktes Freihung, Rathausstr. 4, 92271 Freihung, zu richten bzw. können dort bei persönlicher Vorsprache aufgenommen werden.

Ein entsprechendes Formular mit den Möglichkeiten des Widerspruches der vorgenannten Datenübermittlungen steht in der beigefügten PDF-Datei zum Download bereit oder kann beim Einwohnermeldeamt Freihung abgeholt werden.

Widerspruch Datenübermittlung

MARKT FREIHUNG
Einwohnermeldeamt

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